Das Neue Gebäudeenergiegesetz

Die energetischen Vorgaben an Gebäude sind seit November 2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz löst die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab und verbindet deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einer Vorschrift.

§ 47 GEG Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

Pflicht des Besitzers den U-Wert (Wärmedurchgangs-koeffizient) der obersten Geschossdecke oder Dach auf mind. 0,24 W/m2*k zu ertüchtigen. Dies musste bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten "Mindestwärmeschutz" (i.d.R. 4 Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen.

 

Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht erst im Fall eines Eigentümerwechsels zu erfüllen.


Die Ertüchtigung ist nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

 

Bestimmte Heizkessel müssen ausgetauscht werden. Dies betrifft Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben (4-400 kW Heizleistung). Die Austauschpflicht gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel. Welcher Kesseltyp es ist, teilt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit. Er muss regelmäßig eine so genannte „Feuerstättenschau“ vor Ort durchführen.

 

Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.

 

Photovoltaik werden ab 2023 auch auf Altbauten bei einer Dachsanierung pflicht.

 

Der Austausch einer alten Heizung wird von staatlicher Seite finanziell gefördert! Allerdings nur solange bis der Heizungstausch zur gesetzlichen Pflicht wird!

Wichtige Begriffe:

Primärenergie: Sie schließt alle Prozesse der Energiebereitstellung ein, vom Rohstoffabbau über den Transport bis zur Verwendung im Gebäude.


Endenergie: Sie wird dem Gebäude von außen zugeführt.


Nutzenergie: Sie wird im Gebäude tatsächlich für den angestrebten Zweck wie Raumheizung oder Wassererwärmung verwendet. Dazu zählt auch die "Hilfsenergie", also beispielsweise der Strom für Heizungspumpen.

 

Hilfreiche Tools

Mit dem Sanierungsrechner den Energergiebedarf abschätzen.

 

Informationen zu staatlichen Förderprogrammen finden sie abeider Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)


ARCHITEKTUR SARAH MAYER

Mitglied der Architektenkammer

Baden-Württemberg

Mitgl.-Nr.: 132771

Es gelten folgende berufsrechtlichen Regelungen:
akbw Architektengesetz
akbw Berufsordnung

ARCHITEKTUR SARAH MAYER

Architektur

Sarah Mayer

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